Erbengemeinschaft: Haus verkaufen
Was Sie als Miterbe wissen sollten.
Wenn die verstorbene Person (Erblasser), mehr als einen Erben hinterlässt, wird der Nachlass zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erben. Es fallen alle Rechte & Pflichten des Erblassers seinen hinterbliebenen Erben zu. Die Erben bilden die entstandene Erbengemeinschaft (Gesamthandgemeinschaft) und jeder einzelne Nachlass-/ oder Erbgegenstand gehört diesen gemeinschaftlich. Das Ziel einer Erbengemeinschaft ist es den Nachlass zu teilen. Die Teilung wird auch Auseinandersetzung des Nachlasses genannt.
Das Erbrecht einer Erbengemeinschaft wird im § 2032 I BGB geregelt. Beim Vererben einer Immobilie gibt es Besonderheiten die unbedingt zu beachten sind.
§ 2040 Abs. I BGB Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft muss einem Verkauf über das Haus zustimmen. Kein Erbe kann dies alleine entscheiden.
§ 2042 Abs. 1 BGB Auseinandersetzung
Jeder Erbe hat das Recht, das Erbe auszuschlagen. Das Erbe geht automatisch an die nächste Person in der Erbfolge. Jedoch ist stets das Ziel die Auseinandersetzung des Nachlasses / Erbe
§ 1093ff und § 31ff BGB Wohnungseigentumsgesetz
Sollte die hinterlassene Immobilie mit einem Wohnrecht belegt sein, sinkt der Verkaufspreis der Immobile i.d.R.
§ 2044 Abs. 2 S. 1 BGB, Ausschluss von der Auseinandersetzung
Der Erblasser kann für einen Zeitraum von maximal 30 Jahren das Erbe aussetzen. Dies kann der Erblasser vornehmen um die Volljährigkeit eines minderjährigen Erben oder die Geburt eines Miterben abzuwarten. Sollten sich alle Erben einig sein, kann sich die Gemeinschaft über diese Entscheidung hinwegsetzen.
Die sogenannte einvernehmliche Vereinbarung aller Erben ist die Grundvoraussetzung für den Verkauf einer Immobilie. Nach diesem Entschluss kann der Immobilienverkauf vom Notar beurkundet werden und der Erlös wird unter den Erben nach der jeweiligen Erbquote aufgeteilt. Alternativ kann ein Miterbe seinen Anteil vorab an einen weiteren Miterben verkaufen oder diesen verschenken.
Damit die Auflösung der Erbengemeinschaft erreicht werden kann muss folgendes eintreten.
§ 2046 BGB Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen
§ 2047 Abs. 1 BGB Verteilung des Überschusses
Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
Ist sich die Erbengemeinschaft einig, stellt sich häufig die Frage wie die geerbte Immobilie am besten verkauft werden kann? In der Regel sind die Miterben keine Sachkundigen der Immobilienbrache oder haben bereits mehrfach Immobilien verkauft. Mit der Einschaltung eines Immobilienmaklers erspart sich die Erbengemeinschaft so viel Zeit und ggfs. Streitigkeiten untereinander. Ein Immobilienmakler handelt dabei immer im Interesse der Erbengemeinschaft und hält alle Miterben auf dem Laufenden.
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